MiCA: Der neue EU-Regulierungsrahmen für Kryptowerte
Veröffentlicht: 2025-02-14
Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2023/1114, bekannt als MiCA (Markets in Crypto-Assets), einen wegweisenden Regulierungsrahmen geschaffen. Diese Verordnung stellt einen entscheidenden Schritt zur Harmonisierung des Kryptomarktes in der EU dar.
Warum brauchen wir MiCA?
Die bisherige Situation war von fragmentierten nationalen Regelungen geprägt. Dies führte zu Unsicherheiten bei Marktteilnehmern und potenziellen Risiken für Anleger. Die neue Verordnung schafft nun einheitliche Standards für:
Das öffentliche Angebot von Kryptowerten
Die Zulassung zum Handel
Die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
Zentrale Aspekte der Regulierung
Für Emittenten
Die Verordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Token:
Vermögenswertereferenzierte Token
E-Geld-Token
Sonstige Kryptowerte
Jede Kategorie unterliegt spezifischen Anforderungen hinsichtlich:
Zulassung
Transparenz
Governance
Risikomanagement
Für Dienstleister
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen:
Eine entsprechende Zulassung beantragen
Strenge organisatorische Anforderungen erfüllen
Robuste interne Kontrollmechanismen vorweisen
Regelmäßige Berichtspflichten erfüllen
Besonderer Fokus: Bekämpfung von Finanzkriminalität
Ein Kernaspekt der Verordnung ist die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dafür wurden umfassende Maßnahmen implementiert:
Strenge Zulassungskriterien:
Überprüfung der Geschäftsleitung:
Art. 34(2): Mitglieder des Leitungsorgans müssen gut beleumundet sein und dürfen nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilt worden sein
Art. 68(1): Gleiche Anforderungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
Bewertung der Anteilseigner:
Art. 34(4): Anteilseigner mit qualifizierten Beteiligungen müssen gut beleumundet sein und dürfen nicht für Geldwäsche verurteilt worden sein
Art. 68(2): Entsprechende Anforderungen für Anteilseigner von Kryptowerte-Dienstleistern
Prüfung der internen Kontrollsysteme:
Art. 18(2)(g): Beschreibung der Mechanismen für die interne Kontrolle zur Verhinderung von Geldwäsche
Art. 62(2)(i): Beschreibung der Mechanismen für die interne Kontrolle und der Strategien zur Ermittlung und Eindämmung von Geldwäscherisiken
Laufende Überwachung:
Regelmäßige Risikobeurteilungen:
Art. 25(1)(j): Verpflichtung zur Meldung von Änderungen in der Risikobewertung bezüglich Geldwäsche
Art. 76(1): Betriebsvorschriften müssen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden entsprechend dem Geldwäscherisiko vorsehen
Verstärkte Kontrollen bei Hochrisikotransaktionen:
Art. 77: Spezifische Anforderungen für Transfers und Transaktionen mit erhöhtem Risiko
Art. 76(7)(h): Systeme müssen robust genug sein, um Geldwäsche zu verhindern
Internationale Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden:
Art. 94(5)(b): Zusammenarbeit mit anderen Behörden, einschließlich der für Geldwäschebekämpfung zuständigen
Art. 63(6): Konsultation der Geldwäschebehörden vor Zulassungserteilung
Art. 83(5): Konsultation der Geldwäschebehörden bei Übernahmeprüfungen
Ausblick
Die MiCA-Verordnung markiert einen wichtigen Schritt in der Entwicklung des europäischen Kryptomarktes. Sie schafft:
Rechtssicherheit für Marktteilnehmer
Verbesserten Anlegerschutz
Einheitliche Standards in der EU
Für die Branche bedeutet dies zunächst einen erhöhten regulatorischen Aufwand. Langfristig dürfte die klare Regulierung jedoch zu einer erhöhten Marktreife und gesteigertem Vertrauen in Kryptowerte führen.
Fazit
Die MiCA-Verordnung stellt einen ausgewogenen Ansatz dar, der Innovation ermöglicht und gleichzeitig für angemessene Sicherheit sorgt. Sie positioniert die EU als Vorreiter in der Regulierung digitaler Vermögenswerte und könnte als Blaupause für andere Jurisdiktionen dienen.
Die Herausforderung wird nun in der praktischen Umsetzung liegen. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen, um eine reibungslose Compliance sicherzustellen.
Sie benötigen hierbei Unterstützung? Kontaktieren Sie uns jetzt.
Geldwäsche-relevante Abschnitte in der MiCA
Artikel 18 - Beantragung der Zulassung
(1) Juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen, stellen ihren Antrag auf Zulassung nach Artikel 16 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muss alle folgenden Informationen enthalten:
g) wenn Kooperationsvereinbarungen mit konkreten Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen bestehen, eine Beschreibung der Mechanismen und Verfahren für die interne Kontrolle, mit denen die Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sichergestellt wird;
i) Nachweis, dass die unter Buchstabe h genannten Personen ausreichend gut beleumundet sind und über die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um den antragstellenden Emittenten zu führen;
j) Nachweis, dass Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an dem antragstellenden Emittenten halten, ausreichend gut beleumundet sind;
(5) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben i und j liefert der antragstellende Emittent des vermögenswertreferenzierten Token Nachweise dafür,
a) dass es für Mitglieder des Leitungsorgans keine Einträge im Strafregister in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen nach dem geltenden Handelsrecht, Insolvenzrecht und Finanzdienstleistungsrecht, oder im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Berufshaftpflicht gibt;
c) dass es für keine Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an dem antragstellenden Emittenten halten, Einträge im Strafregister in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen nach dem geltenden Handelsrecht, dem Insolvenzrecht und dem Finanzdienstleistungsrecht, oder im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Berufshaftpflicht gibt.
Artikel 20 - Prüfung des Zulassungsantrags
(2) Die zuständigen Behörden prüfen innerhalb von 60 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob der antragstellende Emittent die Anforderungen dieses Titels erfüllt, und erstellen einen umfassend begründeten Entwurf einer Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung. Innerhalb dieser 60 Arbeitstage kann die zuständige Behörde vom antragstellenden Emittenten weitere Informationen über den Antrag anfordern, einschließlich Informationen über das in Artikel 19 genannte Kryptowerte-Whitepaper.
Während des Prüfungsverfahrens können die zuständigen Behörden mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen oder anderen öffentlichen Stellen zusammenarbeiten.
Artikel 21 - Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
(2) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn objektive und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
- e) das Geschäftsmodell des antragstellenden Emittenten eine ernsthafte Bedrohung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme darstellen könnte oder den Emittenten oder den Sektor ernsten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aussetzt.
Artikel 24 - Entzug der Zulassung (1) In folgenden Situationen entziehen die zuständigen Behörden dem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token die Zulassung: g) die Tätigkeit des Emittenten stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme dar oder setzt den Emittenten oder den Sektor ernsten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aus.
Artikel 25 - Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token
(1) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über jede beabsichtigte Änderung ihres Geschäftsmodells, die nach der Erteilung der in Artikel 21 genannten Zulassung oder nach der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 sowie im Zusammenhang mit Artikel 23 erfolgt und geeignet ist, die Kaufentscheidung eines Inhabers oder eines potenziellen Inhabers vermögenswertereferenzierter Token signifikant zu beeinflussen. Zu solchen Änderungen gehören unter anderem alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf
- j) die Risikobewertung in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die damit verbundenen allgemeinen Strategien und Verfahren.
Artikel 34 - Regelungen zur Unternehmensführung
(2) Die Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token müssen hinreichend gut beleumundet sein und sowohl einzeln als auch gemeinsam über die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Insbesondere dürfen sie nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder anderen Straftaten verurteilt worden sein, die ihren guten Leumund beeinträchtigen würden. Sie müssen ferner nachweisen, dass sie in der Lage sind, ausreichend Zeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.
(4) Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an Emittenten vermögenswertereferenzierter Token halten, müssen hinreichend gut beleumundet sein und dürfen insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein.
Artikel 42 - Inhalt der Prüfung der geplanten Übernahme eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
(1) Bei der in Artikel 41 Absatz 4 genannten Prüfung beurteilt die zuständige Behörde die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität der geplanten Übernahme gemäß Artikel 41 Absatz 1 anhand aller folgenden Kriterien:
- e) der Frage, ob ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 bzw. Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnten oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob die geplante Übernahme das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Artikel 60 - Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch bestimmte Finanzunternehmen
(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 müssen folgende Informationen übermittelt werden:
- b) eine Beschreibung
- ii) der Risikobewertungsrahmen für die Eindämmung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken;
Artikel 62 - Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(1) Juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, beantragen bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte- Dienstleistungen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muss alle folgenden Informationen enthalten:
- g) den Nachweis, dass die Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen ausreichend gut beleumundet sind und über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen, um diesen Anbieter zu leiten;
- h) die Identität aller Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, und die Höhe dieser Beteiligungen sowie den Nachweis, dass diese Personen ausreichend gut beleumundet sind;
- i) eine Beschreibung der Mechanismen für die interne Kontrolle und der Strategien und Verfahren des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zur Ermittlung, Bewertung und Eindämmung von Risiken einschließlich Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken und eine Beschreibung der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs;
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben g und h liefert ein antragstellender Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Nachweise dafür,
a) dass es für Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Einträge im Strafregister in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen nach dem geltenden Handelsrecht, dem Insolvenzrecht und der Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen, oder im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Berufshaftpflicht gibt;
c) dass es für Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, keine Einträge im Strafregister in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen nach dem geltenden Handelsrecht, dem Insolvenzrecht und der Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen, oder im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Berufshaftpflicht gibt.
Artikel 63 - Prüfung des Zulassungsantrags und Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
(6) Vor der Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
- a) können die zuständigen Behörden die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden und die Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen konsultieren, um überprüfen zu lassen, ob gegen den antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Ermittlungen wegen Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eingeleitet wurden;
(10) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, wenn objektive und nachweisbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
- a) das Leitungsorgan des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Gefahr für die wirksame, solide und umsichtige Führung und Fortführung des Geschäftsbetriebs und die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und die Integrität des Marktes darstellen kann oder den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einem schwerwiegenden Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung aussetzt;
Artikel 64 - Entzug der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
(1) Die zuständigen Behörden entziehen einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Zulassung, falls er
- f) nicht über Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, mit denen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgedeckt und verhindert werden;
(6) Vor dem Entzug einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen können die zuständigen Behörden die für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zuständige Behörde konsultieren.
Artikel 68 - Regelungen zur Unternehmensführung
(1) Die Mitglieder des Leitungsorgans von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ausreichend gut beleumundet sein und sowohl einzeln als auch gemeinsam über die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrung verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Insbesondere dürfen die Mitglieder des Leitungsorgans von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein. Sie müssen ferner nachweisen, dass sie in der Lage sind, ausreichend Zeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.
(2) Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, müssen ausreichend gut beleumundet sein und dürfen insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein.
Artikel 76 - Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, legen klare und transparente Betriebsvorschriften für die Handelsplattform fest, halten diese aufrecht und wenden sie an. In diesen Betriebsvorschriften muss mindestens Folgendes festgelegt werden:
- a) Genehmigungsverfahren, einschließlich der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die dem vom Antragsteller ausgehenden Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechen und vor Zulassung von Kryptowerten an der Handelsplattform anzuwenden sind,
(7) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, müssen über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Handelssysteme
- h) hinreichend robust sind, um zu verhindern, dass sie zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
Artikel 83 - Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
(1) Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die entschieden haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu erwerben (im Folgenden „interessierte Erwerber“) oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, sodass ihr Anteil an den Stimmrechten oder dem Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihr Tochterunternehmen würde, teilen dies der für den betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zuständigen Behörde schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 84 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, mit.
(4) Die zuständige Behörde bewertet die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte geplante Übernahme und die Informationen, die aufgrund der von der Kommission gemäß Artikel 84 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Tag der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels. Bei Bestätigung des Eingangs der Mitteilung teilt die zuständige Behörde dem interessierten Erwerber mit, zu welchem Zeitpunkt der Bewertungszeitraum abläuft.
(5) Für die Zwecke der in Absatz 4 genannten Bewertung kann die zuständige Behörde die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden sowie die Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen konsultieren, wobei sie deren Standpunkten gebührend Rechnung trägt.
Artikel 84 - Inhalt der Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
(1) Bei der Bewertung nach Artikel 83 Absatz 4 prüft die zuständige Behörde die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität der in Artikel 83 Absatz 1 genannten geplanten Übernahme anhand aller folgenden Kriterien:
- e) die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 bzw. Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob die geplante Übernahme das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Artikel 94 - Befugnisse der zuständigen Behörden
(5) Die zuständigen Behörden nehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:
- b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, einschließlich der für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden;
Artikel 141 - Jahresbericht der ESMA über Marktentwicklungen
Bis zum 31. Dezember 2025 und danach jährlich legt die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und die Entwicklungen auf den Märkten für Kryptowerte vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
Der Bericht enthält Folgendes:
- i) eine Darstellung der geografischen Standorte und des Niveaus der Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität und der Kundensorgfaltspflicht von nicht zugelassenen Handelsplattformen, die Kryptowerte-Dienstleistungen für in der Union ansässige Personen erbringen, einschließlich der Anzahl der Handelsplattformen ohne eindeutigen Sitz und der Anzahl der Handelsplattformen, die ihren Sitz in Ländern und Gebieten haben, die auf der Liste der Länder mit hohem Risiko für die Zwecke der Rechtsvorschriften der Union für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder auf der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, aufgeschlüsselt nach dem Grad der Einhaltung der angemessenen Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität;