Neue GwG-Meldeverordnung: Standardisierung von Verdachtsmeldungen ab Oktober 2025
Veröffentlicht: 2025-04-28
Verfahrensvereinfachung für Verpflichtete oder neuer bürokratischer Aufwand?
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Entwurf für eine neue Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen vorgelegt. Die Verordnung soll am 1. Oktober 2025 in Kraft treten und bundeseinheitliche Standards für die Übermittlung von Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) festlegen.
Warum die neue Verordnung für Verpflichtete wichtig ist
Die Übermittlung von Verdachtsmeldungen an die FIU erfolgt bereits elektronisch über das Online-Portal goAML – bisher jedoch ohne verbindliche und detaillierte Vorgaben zu Form und Inhalt. Dies führt laut Verordnungsbegründung "zu deutlichen Qualitätsunterschieden hinsichtlich der gegenüber der FIU erstatteten Verdachtsmeldungen" (Verordnungsentwurf, S. 6).
Durch die neue Verordnung sollen:
bundeseinheitliche Standards geschaffen,
Prozesse gestrafft,
Kapazitäten freigesetzt und
die FIU in ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung gestärkt werden (Quelle: Verordnungsentwurf, S. 7).
Wie die Verordnung die Abgabe von Verdachtsmeldungen konkret erleichtern soll
Die neue Verordnung legt klar fest, welche Mindestangaben bei einer Verdachtsmeldung gemacht werden müssen. Dies gibt Verpflichteten Rechtssicherheit und verhindert unvollständige Meldungen, die später nachbearbeitet werden müssten.
Die Standardisierung umfasst:
Eindeutige technische Vorgaben: Meldungen müssen elektronisch über das von der FIU bereitgestellte IT-Verfahren goAML entweder im XML-Format oder durch Nutzung der elektronischen Meldemaske erfolgen (§ 2 Abs. 1 und 2 GwGMeldV-E).
Klar definierte Mindestangaben, die je nach Art der Meldung erforderlich sind:
Allgemeine Angaben wie Aktenzeichen, Datum und inhaltliche Klassifizierung (§ 2 GwGMeldV-E)
Sachverhaltsbeschreibung, Geschäftsbeziehungen, wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 GwGMeldV-E)
Bei Transaktionen: zusätzliche Angaben wie Transaktionsverfahren, Datum, Betrag (§ 4 GwGMeldV-E)
Bei Kryptowerten: spezifische Angaben wie Name des Anbieters, Inhaber und Bevollmächtigte (§ 5 GwGMeldV-E)
Einheitliche Anforderungen an Anlagen: Der Verordnungsentwurf regelt in § 2 Abs. 4, dass Anlagen in einem "automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch durchsuchbaren Format" bereitgestellt werden müssen, was eine strukturierte und effiziente Auswertung ermöglicht.
Bußgelder bei Verstößen gegen die Meldepflicht
Bereits heute drohen bei Verstößen gegen die Meldepflicht erhebliche Bußgelder:
Nach § 56 Abs. 1 Nr. 69 des Geldwäschegesetzes handelt ordnungswidrig, wer "entgegen § 43 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt". Bei vorsätzlicher Begehung kann dies mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 GwG).
Für Verpflichtete im Finanzsektor (vor allem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 und 6-9 GwG) können die Bußgelder deutlich höher ausfallen:
Bis zu 1 Million Euro oder
Bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils
Bei juristischen Personen sogar bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes
Bei natürlichen Personen bis zu 5 Millionen Euro (Quelle: § 56 Abs. 3 GwG)
Kritische Betrachtung der Verordnung
Die Verordnung bringt nicht nur Erleichterungen, sondern auch neue Herausforderungen für Verpflichtete:
Erheblicher Umstellungsaufwand: Die Wirtschaft muss mit einem einmaligen Personalaufwand in Höhe von etwa 727.000 Euro rechnen, da Compliance-Systeme angepasst werden müssen (Quelle: Verordnungsentwurf, S. 8).
Zurückweisungsmöglichkeit: § 6 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs sieht vor, dass die FIU unvollständige Meldungen zurückweisen kann. Dies könnte zu Unsicherheiten führen und bedeutet im Zweifel Mehraufwand für Verpflichtete.
Möglicherweise praxisferne Formalisierung: Es bleibt abzuwarten, ob die starke Formalisierung tatsächlich zu besseren Meldungen führt oder in der Praxis zu kompliziert ist und damit das Ziel der Vereinfachung verfehlt.
Fazit und Ausblick
Die neue Meldeverordnung hat das Potenzial, die Qualität der Verdachtsmeldungen zu verbessern und den Prozess für Verpflichtete langfristig zu vereinfachen. Insbesondere, da klare Vorgaben für die Ausgestaltung von Verdachtsmeldungen aus dem Geldwäschegesetz bis heute nicht ersichtlich sind.
Die Zunahme der abgegebenen Verdachtsmeldungen insbesondere aus dem Nichtfinanzsektor über die letzten Jahre sowie die Versuche der FIU, deren Qualität zu sichern und zu verbessern, zeugt von der Relevanz der neuen Verordnung.
Gleichzeitig bedeutet sie zunächst auch Umstellungsaufwand für Verpflichtete.
Aktuell stehen Stellungnahmen seitens Verpflichteter, Verbände und anderer Akteure zum Verordnungsentwurf noch aus. Ob und welche Änderungen hieran zukünftig vorgenommen werden, erfahren Sie hier in unserem Blog.
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