Kryptowerte im Fokus: Die neuen BaFin-Auslegungshinweise zum Geldwäschegesetz

Veröffentlicht: 2025-03-14

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) nochmals aktualisiert. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dieses Mal dabei auf den neuen Regelungen für Kryptowerte und deren Dienstleister. Diese Änderungen erfolgen vor dem Hintergrund des EU-AML-Pakets und insbesondere der überarbeiteten Geldtransferverordnung (GTVO 2023), die ab dem 30. Dezember 2024 auch für Kryptowertetransfers spezifische Regeln vorsieht.

Neuer Verpflichtetenkreis: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

Eine wesentliche Änderung betrifft die Erweiterung des Verpflichtetenkreises. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG sind nun ausdrücklich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114 erfasst, wenn sie eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen. Ausgenommen ist lediglich die Beratung zu Kryptowerten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 h) MiCA-Verordnung.

Zusätzlich fallen auch bestimmte Emittenten vermögenswertreferenzierter Token unter die Verpflichtungen, nämlich solche nach Art. 16 Abs. 1 a) MiCA-Verordnung, die vermögenswertreferenzierte Token nicht ausschließlich über einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel nicht ausschließlich über einen solchen Anbieter beantragen.

Neue Anforderungen für Kryptowertetransfers

Die überarbeiteten Auslegungshinweise definieren Kryptowerte im Sinne des § 1 Abs. 29 GwG als Kryptowerte im Sinne des Art. 3 Nr. 14 der GTVO 2023. Kryptowertetransfers sind entsprechend in § 1 Abs. 30 GwG als Transfers gemäß Art. 3 Nr. 10 GTVO 2023 definiert.

Für die Ermittlung des Gegenwertes eines Kryptowertetransfers kann der aktuelle Kurs der betroffenen Kryptowerte bei einem beliebigen in Deutschland zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen herangezogen werden, einschließlich des handelnden Instituts selbst. Maßgeblich ist der Kurs zum Zeitpunkt der Durchführung des Transfers.

Verstärkte Sorgfaltspflichten bei selbst gehosteten Adressen

Besondere Aufmerksamkeit widmen die Auslegungshinweise der neuen Regelung des § 15a GwG zu selbst gehosteten Adressen. Verpflichtete, die Kryptowertetransfers von oder zu selbst gehosteten Adressen durchführen, müssen demnach:

  1. Das jeweilige Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko ermitteln und bewerten

  2. Das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen einschätzen

  3. Angemessene Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen

§ 15a Abs. 2 GwG führt verschiedene mögliche Maßnahmen zur Risikominderung auf. Der Gesetzgeber hat den Verpflichteten hier bewusst einen weiten Ausgestaltungsspielraum eingeräumt. Je nach Risiko des betroffenen Transfers reichen die möglichen Maßnahmen von:

  • Untersuchung des Transfers mittels Blockchain-Analyse-Technik

  • Befragung des Kunden über Herkunft und Ziel der Kryptowerte

  • Erhebung und Überprüfung der Identität des Inhabers der selbst gehosteten Adresse

Die BaFin stellt klar, dass die Kontrolle einer Person über eine selbst gehostete Adresse beispielsweise über eine Referenzüberweisung oder die elektronische Signatur einer mit der Transaktion verbundenen Nachricht nachgewiesen werden kann. Nicht akzeptabel ist dagegen etwa die Vorlage eines Screenshots der Wallet durch den Kunden.

Notwendige interne Sicherungsmaßnahmen

Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen gemäß § 6 Abs. 4a GwG angemessene interne Verfahren einrichten, um die Einhaltung der Pflichten aus der GTVO 2023 zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere, wenn sie Geldtransfers oder Kryptowertetransfers durchführen oder entgegennehmen.

Die BaFin betont, dass für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen der Einsatz von Blockchain-Analyse-Software für die laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist. Wenn die angebotenen Dienstleistungen den Tausch von Kryptowerten in FIAT-Währungen umfassen, ist darüber hinaus die gesamte Transaktionsüberwachung mithilfe eines dedizierten EDV-Systems erforderlich.

GTVO-Pflichten im Detail

Die BaFin führt aus, dass Anbieter von Krypto-Dienstleistungen als Originator einer Transaktion die in Art. 14 Abs. 1 und 2 der GTVO 2023 genannten Informationen übermitteln müssen. Als Anbieter des Begünstigten müssen sie sicherstellen, dass die Daten übermittelt wurden und diese überprüfen.

Auch bei Kryptowertetransfers von oder zu einer selbst gehosteten Adresse müssen diese Informationen eingeholt werden. Wenn der Transferbetrag 1.000 Euro übersteigt, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu prüfen, ob die Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des Originators oder des Begünstigten steht.

Florian Peters

Senior Manager Compliance

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