Das EU-AML-Paket: Neue Herausforderungen für die Geldwäscheprävention
Veröffentlicht: 2024-09-24
Die Europäische Union hat mit dem Anti-Money Laundering (AML) Paket weitreichende Änderungen für die Geldwäschebekämpfung auf den Weg gebracht. Diese Neuerungen werden zum größten Teil ab Juli 2027 teils starke Auswirkungen auf Verpflichtete haben. Im Folgenden beleuchten wir die wichtigsten Aspekte des Pakets und deren Bedeutung für die Praxis.
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Überblick über das EU-AML-Paket
Das Paket besteht aus vier Kernkomponenten:
Verordnung zur Errichtung der EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA)
Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (AMLR)
Richtlinie über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (AMLD)
Neufassung der Geldtransferverordnung (GTVO)
Wesentliche Neuerungen durch die AMLR
Die wohl größte Auswirkung auf alle Beteiligten wird die neue AMLR haben. In ihr wurden erstmals europaweit für den gesamten Privatsektor einheitliche Verpflichtungen und Anforderungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgeschrieben.
Erweiterter Verpflichtetenkreis
Die AMLR erweitert den Kreis der Verpflichteten erheblich. Neu hinzugekommen sind unter anderem Fußballvereine, Spieleragenten, Darlehensvermittler, Crowdfunding-Anbieter, Krypto-Dienstleister und Händler von Luxusgütern.
Die Neulinge im Verpflichtetenkreis, Fussballvereine und Spieleragenten, haben im Gegensatz zu den anderen Verpflichteten, das Privileg, das sie erst ab 2029 gewisse Pflichten aus der Verordnung erfüllen müssen.
Güterhändler fallen dagegen aus dem Verpflichtetenkreis heraus. Damit brauchen sie vordergründig keine Pflichten mehr aus der Verordnung mehr erfüllen, der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB bleibt jedoch unberührt. So sollten Güterhändler auch weiterhin höchste Sorgfalt walten lassen, um nicht in den Bereich der leichtfertigen Geldwäsche zu geraten. Zudem kann insbesondere im Nicht-Finanzsektor aktuell beobachtet werden, wie die Anzahl der Prüfungen durch die Aufsichtsbehörden stetig ansteigen und Verstöße häufiger geahndet werden (s.u.). Bestehende Verpflichtungen sollten bis mindestens Juli 2027 daher unbedingt eingehalten werden.
Bargeldobergrenze und Sanktionsmanagement
Ein Novum, gerade für den deutschen Wirtschaftsraum, wird die Einführung einer EU-weiten Bargeldobergrenze von 10.000€ für Geschäftstransaktionen sein.
Bei der Bargeldobergrenze muss erwähnt werden, dass diese ausschließlich den geschäftlichen Bereich betrifft. Das heißt, dass es auch mit der Bargeldobergrenze von 10.000 € immer noch erlaubt sein wird, im privaten Bereich mehr Bargeld zu besitzen und Käufe und Verkäufe zwischen Privatpersonen durchzuführen.
Zudem ist es weiterhin jederzeit möglich, Bargeldsummen jenseits der 10.000 € bei der Bank oder Zahlungsdienstleistern einzuzahlen. Hierbei sollte jedoch erwähnt werden, dass diese Institute dann verpflichtet sind, Meldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben. Diese Meldungen sollen verdachtslos geschehen, die bloße Einzahlung von hohen Summen Bargeld ist ausreichend.
Eine mittlerweile im Zusammenhang mit der Einhaltung der Kundensorgfaltspflichten (KYC-Prüfung) durchgeführte Praxis ist die jeweilige Prüfung von Geschäftspartnern auf Sanktionen - das Sanktionsmanagement. Jetzt wird diese Praxis auch zum Gesetz. Zukünftig müssen Verpflichtete auch per Verpflichtung ein erweitertes Sanktionsmanagement implementieren, das über die bisherigen Geldwäschebestimmungen hinausgeht. Hier müssen nicht nur die Sanktionsverordnungen der EU beachtet werden. Auch UN-Sanktionen finden direkte Anwendung, auch wenn es zu dieser UN-Resolution noch keine EU-Verordnung gibt.
Verschärfte Sorgfaltspflichten
Die Anforderungen an die verschärften Sorgfaltspflichten werden sich von den jetzigen im GwG nicht großartig verändern. Es wird lediglich voraussichtlich durch die zu erstellenden Standards durch die sich im Aufbau befindende Europäische Anti-Geldwäsche-Behörde "AMLA" präzisiert und teilweise verschärft.
Eine konkrete Änderung steht jedoch schon heute fest: Die Erweiterung des Kreises, auf den verschärfte Sorgfaltspflichten anzuwenden sein werden. Zukünftig umfasst dieser Kreis auch Kunden mit Vermögenswerten über 50 Millionen Euro.
Eine große Auswirkung auf aktuell bestehende KYC-Prozesse und damit verbundene Sorgfaltspflichten wird die Erweiterung des Kreises der politisch exponierten Personen (PePs) haben. Hier wurde der Rahmen aus Sicht der bisherigen Regelung im Geldwäschegesetz (GwG) erheblich vergrößert. Bis dato wurden insbesondere Lokal-Politiker vor dem deutschen Gesetz nicht als politisch exponierte Personen gesehen, anders als zum Beispiel in Italien. Zukünftig werden jedoch auch in Deutschland beispielsweise Bürgermeister, die einer Gemeinde/Stadt von über 50.000 Einwohnern vorstehen, als PePs angesehen und müssen entsprechend als Kunden mit verschärften Sorgfaltspflichten behandelt werden.
Neue EU-Geldwäschebehörde AMLA
In Frankfurt am Main wird die AMLA ab Sommer 2025 ihre Arbeit aufnehmen. Sie wird direkte Aufsicht über die 40 größten Finanz- und Zahlungsinstitute ausüben und indirekt die nationalen Aufsichtsbehörden unterstützen. Eine der größten Aufgaben für die nächsten Jahre wird sein, die in der Verordnung und der Richtlinie verlangten Technischen- und Durchführungsstandards auszuarbeiten.
Zudem soll die AMLA die Aufgabe erhalten, einheitliche Prüfstandards für den Finanz- und Nicht-Finanzsektor in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichten zu erarbeiten. Angedacht sind insbesondere gemeinsame Prüfstandards für eine flächendeckende effektivere Kontrolle von Verpflichteten.
Neue EU-Geldwäscherichtlinie
Eine wesentliche Änderung der Richtlinie wird sein, dass größtenteils nur noch die staatlichen Akteure angesprochen werden. Bis dato umfassten die Richtlinien auch Vorgaben für den Privatsektor. Das führte in den Mitgliedsstaaten häufig zu unterschiedlichen Maßstäben zur Geldwäscheprävention durch Verpflichtete. Diese werden nun jedoch durch die Verordnung AMLR vereinheitlicht. Entsprechend richtet sich die Richtlinie nun fast ausschließlich an die Meldestellen und Aufsichtsbehörden der Länder.
Aufsichtsbehörden sollen laut Richtlinie zukünftig vermehrt auch europaweit zusammenarbeiten, einheitliche Meldeverfahren und Vorlagen erarbeiten.
Zusätzlich sieht die Richtlinie die Schaffung diverser Register vor, die auch das Interesse des Privatsektors wecken sollten. Zum einen soll man sich auf ein einheitliches Format und Inhalt für die Transparenzregister einigen. Änderungen am bestehenden Format könnten also vorkommen - und müssten unter Umständen auch von Verpflichteten beachtet werden.
Ein weiteres Register, auf das sich die verschiedenen Mitgliedsländer geeinigt haben, ist das neue Immobilien-Register, welches in seiner Art dem schon lange geplanten und auf Finalisierung wartenden Digitalen Grundbuch ähneln wird. Auch hier ist der endgültige Stand noch nicht klar.
Der Vollständigkeit halber sollte noch erwähnt werden, dass mit dem Inkrafttreten der neuen GTVO Mitte 2023 und der Wirksamkeit ab 01.01.2025 auch Kryptodienstleister dazu verpflichtet werden, ihre Kunden zu identifizieren und diese Daten in alle Richtungen mitzuteilen und abzugleichen.
Ausblick und Handlungsempfehlungen
Obwohl die meisten Änderungen erst 2027 in Kraft treten, sollten sich Verpflichtete bereits jetzt mit den kommenden Anforderungen vertraut machen. Insbesondere die Ausarbeitung der Regulierungsstandards durch die AMLA sollte aufmerksam verfolgt werden.
Es empfiehlt sich, interne Prozesse und Systeme frühzeitig an die neuen Anforderungen anzupassen. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf das erweiterte Sanktionsmanagement, die verschärften Sorgfaltspflichten und - falls relevant - die neuen Regelungen für Kryptowerte gelegt werden.
Das EU-AML-Paket stellt die Geldwäscheprävention vor neue Herausforderungen, bietet aber auch Chancen für eine effektivere Bekämpfung von Finanzkriminalität. Eine proaktive Herangehensweise und kontinuierliche Anpassung der Compliance-Systeme werden entscheidend sein, um den zukünftigen regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden.