Übergangsregelungen: Transparenzregister – Noch auf dem neuesten Stand?

Das Transparenzregister begleitet viele Unternehmen wie ein Schreckensgespenst. Eine aktuelle Studie im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen beziffert den Aufwand für die Eintragung in das deutsche Transparenzregister auf rund 45 Minuten pro Ersteintrag. Zum Vergleich werden Angaben von Unternehmen aus Österreich und Frankreich herangezogen. Aus Österreich melden Unternehmen, dass ihnen durch das dortige Transparenzregister kein Aufwand entsteht. In Frankreich betrug der Aufwand pro Unternehmen lediglich 20 Minuten - also 25 Minuten weniger als in Deutschland.

Das Register ist für viele nervenaufreibend – unabhängig von ihrer Branche. So finden sich auf der Liste der veröffentlichten Bußgeldbescheide des Bundesverwaltungsamtes Reinigungsunternehmen neben Investmentfonds und Kindertagesstätten.

Ablauf der Übergangsfrist für AGs, SEs, GmbHs, eGs, SCEs

Um weitere Veröffentlichungen zu vermeiden, an dieser Stelle ein Hinweis: Es läuft eine Übergangsfrist ab. Bußgelder lassen grüßen. Ab spätestens dem 31.12.2023 gilt die Eintragungspflicht im Transparenzregister für AGs, SEs, GmbHs, eGs und SCEs in bestimmten Fällen nicht mehr als erfüllt. Hatten die genannten Gesellschaften Ihre Eintragungspflicht schon 2021 nach der bis zum 31. Juli 2021 gültigen Fassung des §20 Abs. 2 GwG erfüllt, wurden sie bis Ende 2023 von der Verhängung von Bußgeldern ausgenommen. Sie hatten also Zeit, ihre Eintragungen aus anderen Teilregistern in das Vollregister, das Transparenzregister, zu überführen.

Sollten sie dies bislang nicht gemacht haben, wird es Zeit. Aus den veröffentlichten Bußgeldbescheiden des BVA geht auch hervor, dass sich die regelmäßige Prüfung des eigenen Transparenzregistereintrags lohnt, um Unvollständigkeit oder veralteten Einträgen vorzubeugen.

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Übergangsregelungen: Pflicht zur Registrierung im Meldeportal goAML

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Übergangsregelungen: Hinweisgebersysteme - Einrichtung interner Meldestellen