Übergangsregelungen: Pflicht zur Registrierung im Meldeportal goAML
Veröffentlicht: 2023-11-20
Verpflichtete müssen sich im elektronischen Meldeportal „goAML“ registrieren. Über dieses nimmt die Financial Intelligence Unit (FIU) Geldwäsche-Verdachtsmeldungen entgegen.
Sollte Kerberos Ihren externen Geldwäschebeauftragten stellen, ist diese Pflicht schon für Sie erfüllt worden. Die Pflicht zur Registrierung gilt für alle – es gibt jedoch Besonderheiten.
Laut §59 Abs. 6 GwG gab es eine Übergangsregelung zur Registrierung. Diese läuft mit dem 31.12.2023 aus. Momentan wird eine Nicht-Registrierung noch nicht geahndet. Diese Gesetzeslücke wird sich voraussichtlich im April 2024 mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) schließen.
Ausnahmen – Güterhändler
Laut aktuellem Gesetzesentwurf der Bundesregierung werden Güterhändler vom Bußgeldtatbestand der Nicht-Registrierung bis 2027 ausgenommen. Diese Ausnahme fußt Experten zufolge darauf, dass das Geldwäschegesetz den Begriff „Güterhändler“ sehr weit fasst. Hierunter würden allein in Deutschland rund 800.000 Unternehmen fallen.
Hingegen schätzt die internationale Financial Action Task Force (FATF) die Anzahl der risikobehafteten Güterhändler in Deutschland auf ca. 60.000. Auch die aktuell laufenden Europäischen Gesetzgebungsverfahren zur Harmonisierung der gemeinsamen Geldwäscheprävention sieht gegenüber der deutschen Gesetzgebung Einschränkungen vor.
Dennoch: Güterhändler werden zwar im aktuellen Entwurf des FKBG vorerst vom Bußgeld ausgenommen. Das Geldwäschegesetz hingegen schließt sie weiterhin ein. Es besteht somit weiterhin die Pflicht zur Registrierung bis zum 31.12.2023. Das ist auch aus einem anderen Grund wichtig. Denn Güterhändler – egal ob privilegiert oder vollumfänglich verpflichtet – müssen Geldwäsche-Verdachtsfälle melden. Und das geht nur fristgerecht, wenn sie im Meldeportal registriert sind. Weiter erhalten Güterhändler über das Meldeportal wertvolle Informationen über Geldwäsche-Typologien, die sie zum Erkennen verdächtiger Vorgänge benötigen.
Besonderheiten – Rechtsanwälte und freie Berufe
Nach Rückmeldung der FIU auf eine Anfrage von Kerberos wurde die Registrierungspraxis für freie Berufe umgestellt. Bislang war es in Teilen möglich, dass Kanzleien für ihre verpflichteten Berufsträger einen kanzleiweiten goAML-Zugang nutzen durften. Diese Praxis wurde nach Aussagen der FIU nun abgestellt.
Kanzleien, die bislang einen gemeinsamen Account für Ihre Berufsträger nutzen, soll zwar ein Bestandsschutz gewährt werden. Für neue Registrierungen von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Notaren, Steuerberatern uvm. gilt jedoch die Regel: Ein Berufsträger, ein goAML-Zugang.
Exkurs: Auswirkungen der Registrierungspflicht auf die Aufsichtspraxis
Das FKBG sieht eine Ergänzung des Paragraphen 55 Abs. 3 GwG vor. Im neuen Absatz 3a erhalten die Aufsichten eine neue – potenziell weitreichende – Befugnis: Sie dürfen Daten aus der Registrierung bei der FIU von Verpflichteten abfragen. Das war ihnen bislang nicht gestattet.
Weiter werden Sammelabfragen für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, 13, 14 und 16 GwG möglich. Das sind unter anderem Finanzunternehmen, Treuhandgesellschaften (z.B. Büroserviceunternehmen), Immobilienmakler, Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.
Neue Superpower der Aufsichten
Die Aufsichten erhalten dadurch eine neue Superpower: Sie können Verpflichtete auf die Einhaltung Ihrer Präventionspflichten prüfen, ohne je mit ihnen in Kontakt gewesen zu sein. Stellt eine Aufsicht z.B. fest, dass ein Finanzunternehmen oder ein Immobilienmakler nicht registriert ist, könnte ohne Weiteres ein Bußgeldbescheid verschickt werden.
Wo dies bis 2027 nicht möglich ist – wie bei Autohäusern – kann per Sammelabfrage geprüft werden, welche Autohäuser mindestens eine Pflicht nicht einhalten und entsprechend risikoangemessen auf die Einhaltung anderer Präventionsmaßnahmen geprüft werden.
Bei Rechtsanwälten, , Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Notaren können die jeweiligen Kammern nach regelmäßiger Überprüfung der Verpflichteten-Eigenschaft ihrer Mitglieder ähnlich vorgehen. Vor-Ort-Prüfungen oder die Einholung von Unterlagen können nach dem Motto „wo Rauch ist, ist auch Feuer“, ebenso risikoangemessen erfolgen.
Die beste Prüfungsvorbereitung heißt Kerberos: