Prüfungen im Nacken - darum lohnt sich Prävention
Veröffentlicht: 2023-10-18
Sie sind zur Geldwäscheprävention verpflichtet? Damit befinden Sie sich in guter Gesellschaft. Laut Schätzungen des Bundestags gehören Sie damit zu rund 1.3 Millionen Verpflichteten in Deutschland.
In den Nachrichten geht es viel um Kryptowährungen, neue Geldwäsche-Methoden wie die Nutzung von Online-Spielen oder dem Kauf von Fake-Streams auf Plattformen wie Spotify.
Frei nach dem Motto „Tu was Gutes und sprich darüber!“ präsentieren wir Ihnen hier eine Sammlung von Beispielen, die einerseits zeigen: Auch in den traditionell verpflichteten Branchen besteht weiterhin ein hohes Geldwäsche-Risiko. Und andererseits: Eine effiziente Geldwäscheprävention bietet Schutz – vor Geldwäschern und Bußgeldern.
Laut Europol Report werden nur ca. 2% der illegalen Erträge europaweit eingezogen. Die tatsächliche Summe inkriminierter Gelder allein in der EU dürfte weit über 200 Milliarden Euro liegen. Die Unterwanderung der Märkte durch Kriminelle schreitet weiter voran – und bleibt bis zum heutigen Zeitpunkt äußerst lukrativ. Auch das macht Geldwäscheprävention immer wichtiger.
Finanzindustrie
Kreditinstitute, Finanzunternehmen, Wirtschaftsprüfer, Zahlungsinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften
Banken – hier fällt es besonders leicht, Beispiele für Verstöße gegen Vorschriften zur Geldwäscheprävention zu finden. Bußgelder fallen oft horrend aus. Ungemütlich wird es auch zunehmend für Zahlungsdienstleister (Acquirer). Seit Wirecard führt die BaFin regelmäßige Sonderprüfungen durch, bei denen Bußgelder sowie Verbote für Neukundengeschäfte verhängt werden. Die Prüfungen legen offen, was für Zahlungsdienstleister offensichtlich die größte Herausforderung darstellt: Kundenidentifizierung (KYC-Prüfungen) sowie Geschäftspartner-Monitoring.
Die Herausforderungen betreffen besonders das lukrative Geschäft mit Hochrisikokunden. Die Einhaltung von Kundensorgfaltspflichten ist hier besonders wichtig, doch nicht alle halten sich daran. Mit weitreichenden Folgen: Zum zweiten Mal in zwei Jahren verhängte die BaFin wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Vorgaben Verbote für Neukundengeschäfte und forderte Nachbesserungen inklusive hoher Bußgelder und namentlicher Veröffentlichung.
Güterhändler:innen
Kfz-Händler:innen, Juweliere, Edelmetallhändler:innen uvm.
§57 Geldwäschegesetz (GwG) regelt die Veröffentlichung von unanfechtbaren Bußgeldbescheiden durch die Aufsichtsbehörden. Allein in Berlin gehen 20 von 38 veröffentlichten Verstößen auf die Kappe von Güterhändler:innen. Die meisten Veröffentlichungen haben Verstöße gegen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kund:innen zum Gegenstand – so zum Beispiel die richtige Identifizierung. Da viele Geschäfte in kurzer Zeit und in Bar abgewickelt werden, sind Verstöße in der Praxis durchaus nachvollziehbar. Die Regelungen zur Kundenidentifizierung wurden einst für Banken entwickelt, die sich mitunter auf eine breiter aufgestellte interne Infrastruktur stützen können.
Doch verhängte Bußgelder von bis zu 10.500 Euro gegen Güterhändler:innen zeigen auch: Sie sollten schnell nachziehen. Tools – wie die KYC App von Kerberos – stellen hierfür eine praxistaugliche Lösung dar: Einfach zu bedienen, schnell – und vollständig.
Immobilienmakler:innen
In Deutschland gilt ein Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien. Dass dieses erst im Jahr 2023 Einzug in das GwG gefunden hat, mag viele verblüffen. Bis zum Barzahlungsverbot konnte man in Deutschland mit Bargeldkoffern bei Makler:innen und Notar:innen auftauchen und zahlen – völlig legal. Gerade wird vor der Großen Wirtschaftskammer des Landgerichts Hagen der Fall eines 23-Jährigen verhandelt, der im Jahr 2023 ein ehemaliges Internat für 970.000 Euro in bar gezahlt hatte – aus dem Vermögen seiner Familie. Die legale Herkunft der Gelder wird angezweifelt.
Im inländischen Immobiliensektor werden jährlich rund 9 Milliarden Euro gewaschen. Das Barzahlungsverbot ist da nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Die Pflichten zur Geldwäscheprävention müssen vermehrt eingehalten werden. Wer das nicht tut, muss mit immer höheren Bußgeldern rechnen. Erst im Juni 2023 wurde zum Beispiel ein Makler in Berlin zu einem Bußgeld von 10.050 Euro wegen Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten verdonnert.
Freie Berufe
Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen, Notar:innen
Es gibt hunderttausende Berufsträger in Deutschland, die sich den sogenannten „Freien Berufen“ zuordnen lassen. Bei den kammerfähigen freien Berufen wie u.a. Rechtsanwält:innen und Notar:innen überwachen Berufskammern die Einhaltung der Berufspflichten, wie denen zur Geldwäscheprävention, die allein unter den Anwält:innen rund 36.000 betreffen. Auch zum Schutz ihres guten Rufs prüfen die Kammern in den letzten Jahren verstärkt, ob ihre Mitglieder sich an die Vorgaben halten. Es gibt kaum belastbare Zahlen hierzu – was sich jedoch Ende 2023 ändern könnte. Bis dahin müssen sich alle Verpflichteten im Meldeportal goAML des Zolls registrieren. Bis Ende 2022 kamen dieser Pflicht lediglich knapp über 3% der verpflichteten Rechtsanwält:innen nach. Bei den übrigen freien Berufen sehen die Zahlen ähnlich aus.
Den Berufskammern dürfte die in Teilen fehlende Sensibilität für Geldwäscheprävention aufstoßen. Hier geht es schließlich auch darum, ein gutes Image zu bewahren.
Zuletzt verlor ein Rechtsanwalt aus Augsburg mit einer Klage gegen die zuständige Aufsicht, da er sich selbst nicht als verpflichtet sah. Nach Zurückweisung seiner Berufung gilt nun für ihn zumindest Klarheit – auch er ist zur Geldwäscheprävention verpflichtet. Diese Einsicht kostete ihn jedoch mindestens 5.000 Euro Gerichtskosten.
Versicherer
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) wies vor kurzem seine Mitglieder noch einmal auf ihre Pflichten nach dem Geldwäschegesetz hin. Das geschah nicht zufällig – denn kurz zuvor hatte die BaFin in ihrem Rundschreiben 07/2023 eine aktualisierte FATF-Liste mit Ländern mit erhöhtem Geldwäsche-Risiko veröffentlicht. Insbesondere Versicherungsprodukte wie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr oder anderen Dienstleistungen mit Anlagezwecken können von Geldwäschern ausgenutzt werden. Um dem Vorzubeugen, müssen Versicherer nicht nur KYC-Prüfungen durchführen, sondern Kund:innen auch fortlaufend überwachen. Denn ungewöhnliche Sondereinzahlungen, plötzliche Auszahlungswünsche und andere Auffälligkeiten müssen dahingehend näher untersucht werden, ob die Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU indiziert ist.