Neue Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin

Veröffentlicht: 2024-12-17

Neuerungen in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuAs) der BaFin - Eine kurze Übersicht. Die vollständigen AuAs finden Sie hier.

Neuerungen zur Abgabe von Verdachtsmeldungen:

  • 21 Kalendertage nach Abgabe einer Verdachtsmeldung und ohne Rückmeldung durch die FIU an die Verpflichteten, können auf die Kunden risikobasiert wieder weniger strenge Sorgfaltspflichten angewandt werden. Sofern die FIU jedoch eine Meldung für weitere Analysen identifiziert – und eine Rückmeldung erfolgt, müssen weiterhin umfassende verstärkte Sorgfaltspflichten eingehalten werden. (Abs. 10.11.1)

  • Stehen Meldungen im Zusammenhang mit einem Verdacht auf Terrorismusfinanzierung, müssen unabhängig von einer Rückmeldung, verstärkte Sorgfaltspflichten für mindestens sechs Monate angewandt werden (Abs. 10.11.2)

Weitere Neuerungen:

  • Auch Kontoinformationsdienste müssen laut AuAs zumindest die Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen erfüllen (Abs. 1.3)

  • Zu (gemischten) Finanzholding-Gesellschaften und Investmentholdinggesellschaften, die unter die BaFin Aufsicht fallen, findet sich nun ein eigener Absatz in den AuAs (Abs. 1.8)

  • Zuständigen Mitgliedern der Leitungsebene wird erlaubt, Entscheidungen über den Umgang mit in der Risikoanalyse festgestellten Restrisiken durch einen Beschluss der gesamten Leitungsebene bestätigen zu lassen, was die Governance Struktur stärkt (Abs. 2.2.3)

  • Zuverlässigkeitsprüfungen nach §6 Abs. 2 Nr. 5 GwG von Beschäftigten werden auf alle ausgeweitet, die unmittelbar Zugang zu Geschäftsräumen haben – explizit wird Sicherheitspersonal erwähnt, schließt jedoch bspw. auch Reinigungspersonal und Weitere mit ein (Abs. 3.5)

  • Unter bestimmten Risikogesichtspunkten kann die Erfassung aller Personen, die den Tatbestand der fiktiven wirtschaftlichen Berechtigten erfüllen (bspw. Vorstandsmitglieder), erforderlich werden (Abs. 5.2.2)

  • Aktualisierungsfristen bei Sorgfaltspflichten - Vertragspartner mit mittlerem Risiko: alle 5 Jahre; Hohe Risiken: jährliche Aktualisierung (inkl. verstärkter Sorgfaltspflichten); Geringe Risiken: risikobasierte Intervalle (vereinfachte Sorgfaltspflichten) (Abs. 5.5.2)

  • Erweiterung der spezifischen Hinweise zu Anforderungen und Qualität von Verdachtsmeldungen auf Orientierungshilfe für Unverzüglichkeit und Vollständigkeit (Abs. 10.2)

Klarstellungen

  • Explizit zur Risikoidentifizierung genannte Quellen werden nun auch um öffentliche oder private Quellen erweitert (Abs. 2.2.2)

  • Verpflichtungen aus der GTVO 2023 gelten auch für Kryptowerte (Abs. 3.1.)

  • Alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten sind zur Einrichtung einer internen Meldestelle (Hinweisgeberstelle) verpflichtet – unabhängig ihrer Mitarbeiterzahl (Abs. 3.8)

  • Die zur Überprüfung der erhobenen Daten herangezogenen Auszüge, dürfen nicht älter als drei Monate sein (Abs. 5.1.4.2)

Autor:in:

Frank Lässig

Manager Compliance

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„Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ – Gemeinsame Orientierungshilfe der BaFin und FIU

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