Das müssen Rechtsanwälte und Kanzleien zur Ihren Pflichten nach dem Geldwäschegesetz wissen.

Veröffentlicht: 2024-06-19

Warum sind Rechtsanwälte und Kanzleien zur Prävention von Geldwäsche und Terror-Finanzierung verpflichtet?

Angehörige der freien Berufe werden in der Geldwäsche-Bekämpfung auch als „Gatekeeper“ bezeichnet. Qua Beruf wachen Sie über die Einhaltung von Regelungen zum Markteintritt. Kriminelle können versuchen, sich über Rechtsanwälte, Notare und andere einen Zugang zur legalen Wirtschaft zu verschaffen, der sie als legitime Marktteilnehmer erscheinen lässt. Sie versuchen ihre inkriminierten Gelder über Freie Berufe zu „platzieren“.

Ein Bereich, den die nationale Risikoanalyse von 2019 mit einem hohen Geldwäscherisiko bewertet, betrifft sog. „Share Deals“ und verschachtelte Gesellschaftskonstruktionen, auch im möglichen Zusammenspiel mit Briefkastenfirmen aus dem Ausland. Die Anonymität, die solche Geschäfte ermöglicht, verpflichtet Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Notare besondere Vorsicht walten zu lassen, sollten sie in solche Transaktionen eingebunden werden oder in deren Ausgestaltung beratend tätig sein.

Weiter heißt es in der Nationalen Risikoanalyse: „Ein besonderes Geldwäscherisiko im Bereich der freien Berufe wird insbesondere im Zusammenhang mit Treuhand- und Anderkonten gesehen und erfordert besondere Aufmerksamkeit (insbesondere auch im Zusammenhang mit Barzahlungen und Zahlungen aus dem Ausland / Risikoländern).“

Was sind Kataloggeschäfte?

Sobald Rechtsanwälte, Notare und andere an Kataloggeschäften mitwirken, müssen Sie Pflichten zur Geldwäscheprävention einhalten. Zu den Kataloggeschäften zählen gem. §2 Abs. 1 Nr. 10 GwG:

  • Mitwirkung an Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen von Mandanten

  • Beratung von Mandanten zur Kapitalstruktur und Strategie

  • Hilfeleistung in Steuersachen

Aufgrund der oben beschriebenen Risiken werden diese Geschäfte mit einer höheren Geldwäsche-Gefahr bewertet.

Aufsichten

Während für die meisten Verpflichteten aus dem Nicht-Finanzsektor regionale Aufsichten verantwortlich sind, wachen über die freien Berufe der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die jeweiligen Bundeskammern in Zusammenarbeit mit den Regionalkammern. Sie erarbeiten Auslegungs- und Anwendungshinweise, geben Mustervorlagen für bspw. Risikoanalysen vor und informieren die Verpflichteten auf den Internetseiten der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Dabei konnte beobachtet werden, dass die Aufsichtstätigkeiten der Kammern in den letzten Jahren immer weiter zugenommen haben. Dabei prüfen die Kammern zwischen 5-10% ihrer Mitglieder, ob eine Verpflichteten-Eigenschaften vorliegt und auf die Einhaltung von Pflichten. Dies geschieht per Prüfbögen, Vor-Ort-Prüfungen oder der Anforderung von Dokumenten als Nachweis.

Verpflichtungen

Zur effektiven Umsetzung der Geldwäschepräventionspflichten sind mehrere Maßnahmen notwendig. Dazu zählen u.a.:

Risikoanalyse

  • Berufsträger haben selbst eine Risikoanalyse erstellen – dürfen jedoch auf die kanzleiweite Risikoanalyse zurückgreifen und sich diese zu eigen machen. Die Risikoanalyse ist jährlich zu überprüfen und zu aktualisieren.

Grundsätze, Verfahren, Kontrollen

  • Zur Steuerung und Minderung der Risiken von Geldwäsche- und Terror-Finanzierung wie in der Risikoanalyse festgestellt. Diese werden in einer unternehmensinternen Richtlinie festgelegt.

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – Anordnung der Rechtsanwaltskammer

  • In der Musteranordnung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 2022, wird die Empfehlung ausgesprochen, dass die regionalen Kammern die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten unter bestimmten Voraussetzungen anordnen

  • Die Anordnung zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten sowie Stellvertreter:innen gilt

    • ab 30 Berufsangehörigen oder Berufsträgern sozietätsfähiger Berufe nach § 59 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BRAO

    • Inkl. Beteiligte, Angestellte und freie Mitarbeiter:innen

Zuverlässigkeitsprüfungen der Mitarbeiter:innen

  • Wissen um und Beachtung von Maßnahmen zur Geldwäscheprävention, persönliche Eignung

Mitarbeiterschulungen

  • Schulungspflicht für Mitarbeitende mit regelmäßigem Mandantenkontakt und potenziell geldwäscherelevanten Geschäftsbereichen (z.B. Rechtsanwält:innen, Sachbearbeiter:innen, Buchhaltung); E-Learnings möglich

Info- und Hinweis-Blätter

  • Stetige Unterrichtung über Typologien und aktuelle Methoden (z.B. auf Grundlage der von der FIU bereitgesellten Typologie-Papiere im geschützten Bereich für Verpflichtete)

Kundensorgfaltspflichten (Verpflichtete grundsätzlich persönlich verantwortlich
(§10 Abs. 3 GwG))

  • Allgemeine Sorgfaltspflichten

    • Identifizierungspflicht (Vertragspartner, sowie die auftretende Person und der wirtschaftlich Berechtigte (UBO))

    • Abklärung des (wirtschaftl.) Hintergrunds / Plausibilitätsprüfung

    • PeP-Prüfung (nat. Personen/UBOs)

    • Prüfung des Transparenzregistereintrags (jur. Personen)

    • kontinuierliche Überwachung,

  • Vereinfachte Sorgfaltspflichten: Geringes Risiko (angemessene Reduzierung der o.g. Maßnahmen)

  • Verstärkte Sorgfaltspflichten sind bei Vorliegen eines erhöhten Risikos einzuhalten

Hinweisgebersystem

  • Mitarbeitende u.a. in vergleichbaren Positionen müssen unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität mögliche Verstöße gegen GwG-Vorschriften melden können

Meldewesen

  • Registrierung im Meldeportal goAML; Abgabe von Verdachtsmeldungen bei Verdachtsmomenten nach §43 GwG; Ausnahmen hierzu regelt §43 Abs. 2 GwG – Geldwäschegesetz sticht Verschwiegenheitspflicht

Mitwirkungspflicht ggü. FIU und Aufsichten

  • Auskunftspflicht über Mandant:innen der letzten 5 Jahre inkl. Informationen über Art der Mandantenbeziehung (mit Ausnahmen s.o. – Rückausnahme §6 Abs. 6 S. 4 GwG bei positivem Wissen)

 

Unsere Lösungen

Zur Unterstützung bei der Erfüllung Ihrer Pflichten nach dem Geldwäschegesetz bietet Kerberos neben Einzelleistungen auch zwei Paket-Lösungen:

Mit dem AML-as-a-Service Angebot unterstützen wir Sie bei der Erfüllung jeder Verpflichtung inklusive jährlicher Auffrischungen und Aktualisierungen.

Mit dem MLRO-as-a-Service Angebot unterstützen wir Sie überdies durch die Stellung externer Geldwäschebeauftragten sowie deren Stellvertreter:innen.

Dr. Anna Bolz

Manager Compliance

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