Allgemeinverfügung zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten im Güterhandel
Veröffentlicht: 2024-01-30 | Aktualisiert: 17.12.2024
Hintergrund: Laut §7 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) sind Aufsichtsbehörden dazu angehalten, Verpflichteten, die mit höherwertigen Gütern handeln, die Bestellung von Geldwäschebeauftragten per Allgemeinverfügung vorzuschreiben. Bundesweit folgen dieser Anweisung jedoch nicht alle Aufsichten gleichermaßen. Zudem werden die Allgemeinverfügungen teilweise von Ländern, Landkreisen oder Kreisfreien Städten in Kraft gesetzt und nicht einheitlich kommuniziert.
Hier erfahren Sie, ob Sie Geldwäschebeauftragte zu bestellen haben.
Wir haben alle Aufsichtsbehörden, die auf Ihren Internetseiten die Allgemeinverfügung nicht explizit erwähnen, angeschrieben.
Demnach gilt die Allgemeinverfügung Stand 17.12.2024 nicht für*:
Bundesländer:
Berlin
Brandenburg
Sachsen (vorbehaltlich der Anordnung durch die Landesdirektion Sachsen)
Saarland
Thüringen
Landkreise/Kreisfreie Städte:
Rheinland-Pfalz
Landkreis Bad Kreuznach
Landkreis Trier-Saarburg
Kreisfreie Stadt Koblenz
(*Angaben ohne Gewähr oder Anspruch auf Vollständigkeit, kontaktieren Sie Ihre Aufsichtsbehörde bei Fragen)
Die Allgemeinverfügungen gelten für:
Hinweis: Die Allgemeinverfügungen können im Inhalt voneinander abweichen.
Händler von hochwertigen Gütern (z.B. Edelmetallen, Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrtzeugen, Schiffen und Motorbooten oder Luftfahrzeugen)
Sofern der Handel mit diesen Gütern über 50% des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausgemacht hat (Haupttätigkeit)
Am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens 10 Mitarbeiter (Zahl variiert) in geldwäsche-relevanten Bereichen beschäftigt waren
Bestimmte Schwellenwerte bei Barzahlungen überschritten wurden
Fazit: Um die jeweils gültige Fassung der Allgemeinverfügung an Ihrem Standort einzusehen, besuchen Sie die Website Ihrer Aufsicht. Die meisten Aufsichtsbehörden veröffentlichen die Allgemeinverfügung in der jeweils gültigen Fassung als downloadbares Dokument. Sollten Sie die Dokumente nicht auf der Website finden (Bspw. Kreis Mayen-Koblenz), finden sich die Allgemeinverfügungen auch in den Amtsblättern.