Geldwäscheprävention
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Eine aktive Geldwäscheprävention ermöglicht die Verschleierung von illegal erworbenen Geldmitteln und ihre Einschleusung in den regulären Wirtschaftskreislauf zu erkennen und zu verhindern.
Aus wirtschaftlicher Sicht sehen viele Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (GwG) die Verhinderung von Geldwäsche zwar nicht als ihre originäre Aufgabe, dennoch sind sie vom Gesetzgeber zur Geldwäscheprävention verpflichtet. Grund hierfür ist, dass es zunehmend schwieriger wird die Spuren von gewaschenem Geld nachzuverfolgen, sobald dieses in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wurde.
Während die internationale Gemeinschaft sich an den Richtlinien von Organisationen wie der “Financial Action Taskforce” (FATF) orientiert, wird die Einhaltung von Geldwäscherichtlinien in Deutschland u.a. vom GwG geregelt, das 1993 erstmalig verabschiedet wurde und bis heute zahlreiche Änderungen erfahren hat. Im „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ werden verschiedene Maßnahmen und Pflichten definiert, die von den sogenannten „Verpflichteten“ umgesetzt werden müssen. Diese Maßnahmen bilden das Konzept der Geldwäscheprävention, das im Wesentlichen auf drei Säulen beruht: Dem Risikomanagement, den Sorgfaltspflichten sowie dem Verdachtsmeldewesen.
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Wer zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zählt, ist in § 2 Abs. 1 GwG geregelt. Hierzu gehören u.a.:
Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG)
Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG)
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG)
Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)
Die einzuhaltenden Verpflichtungen weichen je nach Branchenangehörigkeit voneinander ab.
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Bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz werden in Deutschland Bußgelder von maximal fünf Millionen Euro fällig. Verhängt wurde bisher jedoch lediglich eine Rekordstrafe von 145.600 Euro. Jedoch beinhaltet ein Verstoß für Verpflichtete nicht nur finanzielle Konsequenzen. Unanfechtbare Bußgeldbescheide werden nach § 57 GwG auch teilweise bekannt gemacht („naming“ und „shaming“).
Hierzu heißt es im Gesetzestext: „In der Bekanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen.“ Das kann für die Betroffenen einen hohen Reputationsverlust bedeuten.
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Das Geldwäschegesetz (GwG) wird u.a. von sogenannten Auslegungs- und Anwendungshinweisen (kurz „AuAs“) flankiert, die typischerweise von den Aufsichtsbehörden erstellt werden.
Bei den AuAs handelt es sich um spezifische Erklärungen zu der Auslegung- und Anwendung des Geldwäschegesetzes. Obwohl sich im Geldwäschegesetz teilweise klare Bestimmungen zur praktischen Anwendung finden, bleiben einige Vorgaben unklar. Grund hierfür ist, dass es unterschiedliche branchenspezifische Faktoren gibt, die z.B. bei der Erstellung von Risikoanalysen berücksichtigt werden müssen. Um Verpflichteten klarere Vorgaben bereitzustellen, werden diese auf Basis des Geldwäschegesetzes in sogenannten „AuAs“ erarbeitet.
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Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages stellte 2019 fest: Eine Definition des Nicht-Finanzsektors gibt es nicht. Im Geldwäschegesetz werden alle Verpflichteten ohne Unterteilung aufgezählt. Um dennoch eine Unterteilung vorzunehmen, orientiert sich auch der Fachbereich Haushalt und Finanzen an einer Klassifizierung durch die Financial Intelligence Unit (FIU) – der Geldwäsche-Spezialeinheit des Zolls.
Demnach zählen folgende Verpflichteten zum Nicht-Finanzsektor:
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Güterhändler sind nach § 1 Abs. 9 GwG alle, die gewerbliche Güter veräußern, „unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.“ Hierzu zählen unter anderem Kfz-Händler, Händler von Schmuck oder Edelmetallen, Galerien bis hin zu Händlern von seltenen Briefmarken. Hochwertige Güter sind laut § 1 Abs. 10 GwG solche, die sich auf Grund ihres Wertes, der Beschaffenheit der ihres bestimmungsmäßigen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder keine Alltagsanschaffung darstellen.