Sind Sie zur Prävention von Geldwäsche verpflichtet?
Finanzsektor
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute; Zahlungs- und E-Geld-Institute; (E-Geld)-Agenten; selbstständige Gewerbetreibende die E-Geld vertreiben oder rücktauschen; Finanzunternehmen; Versicherungsunternehmen; Versicherungsvermittler; Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Nicht-Finanzsektor
Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare; Rechtsbeistände; Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine; Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder; Immobilienmakler; Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen; Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.
Verpflichtete im Finanzsektor
Kreditinstitute
-
Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Absatz 1 KWG).
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Geldwäscheprävention sind Kreditinstitute nach §2 Abs. 1 Nr. 3-8 KWG sowie im Inland gelegenen Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland.
(§2 Abs. 1 Nr. 1 GwG)
Finanzdienstleister
-
Finanzdienstleistungsinstitute nach dem Geldwäschegesetz sind solche, die Pfandbriefgeschäfte betreiben (§1 Abs. 1 Satz 2 PfandBG).
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Geldwäscheprävention sind Finanzdienstleistungsinstitute nach §2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 3-10 und 12 sowie Absatz 10 des KWG und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland.
Weiter sind Wertpapierinstitute die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften erbringen (§2 Abs. 1 WplG) und im Inland gelegene Niederlassungen vergleichbarer Unternehmen mit Sitz im Ausland von der Verpflichtung zu Geldwäscheprävention ausgenommen.
(§2 Abs. 1 Nr. 2 GwG)
Zahlungs- & E-Geld Institute
-
Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sind nach § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienste und E-Geld-Emittenten (§1 Abs. 1-3 ZAG) sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland.
(§2 Abs. 1 Nr. 3 GwG)
(E-Geld) Agenten
-
Agenten sind natürliche oder juristische Personen, die als selbständige Gewerbetreibende im Namen eines Instituts Zahlungsdienste ausführen. Die Handlungen der Agenten werden dem Institut zugerechnet (§1 Abs. 9 ZAG).
E-Geld-Agenten sind natürliche oder juristische Personen, die als selbständige Gewerbetreibende im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig sind (§1 Abs. 10 ZAG).
Weiter zählen hierzu diejenigen Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland über (E-Geld)-Agenten niedergelassen sind.
(§2 Abs. 1 Nr. 4 GwG)
Selbstständige
-
Selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld von CRR-Kreditinstituten einschließlich deren Zweigstellen uvm. (§1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZAG) vertreiben oder rücktauschen.
(§2 Abs. 1 Nr. 5 GwG)
Finanzunternehmen
-
Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits von den §2 Abs. 1 Nummern 1 bis 5 (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, (E-Geld) Agenten, selbstständige Gewerbetreibende), 7 (Versicherungsunternehmen), 9 Kapitalverwaltungsgesellschaften), 10 Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare), 12 (Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und die in §4 Nr. 11 des StBerG genannten Vereine) oder 13 (Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder) des Geldwäschegesetzes erfasst sind.
(§2 Abs. 1 Nr. 6 GwG)
Versicherungsunternehmen
-
Versicherungsunternehmen bezeichnen direkte Lebensversicherungs- oder Nichtlebensversicherungsunternehmen nach Art. 13 Nr. 1 der Richtlinie 2009/138/EG des EU-Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) sowie deren im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie jeweils,
a) Lebensversicherungstätigkeiten, die unter diese Richtlinie fallen, anbieten,
b) Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten,
c) Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes vergeben oder
d) Kapitalisierungsprodukte anbieten.
(§2 Abs. 1 Nr. 7 GwG)
Versicherungsvermittler
-
Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sowie Personen, die Vertriebstätigkeiten nach §1a Abs. 2 VVG ausführen (§59 Abs. 1 VVG), sofern sie Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder Dienstleistungen vermitteln, die in §2 Abs. 1 Nr. GwG unter den Versicherungsunternehmen aufgeführt werden (siehe Versicherungsunternehmen) und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland.
Ausgenommen sind Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung.
(§2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)
KVGen (PEs/VCs)
-
Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen.
(§2 Abs. 1 Nr. 9 GwG)
Verpflichtete im Nicht-Finanzsektor
Freie Berufe
-
Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie
a) für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,
b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,
d) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder
e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.
(§2 Abs. 1 Nr. 10 GwG)
Rechtsbeistände
-
Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie Tätigkeiten der Freien Berufe (siehe Freie Berufe) Buchstabe a bis d erbringen, ausgenommen die Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
(§2 Abs. 1 Nr. 11 GwG)
WPs, StBs, u.a.
-
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Vereine, die für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten (§ 4Nr. 11 StBerG).
(§2 Abs. 1 Nr. 12 GwG)
Treuhänder
-
Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht zu den Freien Berufen, Rechtsbeiständen oder Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern u.a. (§2 Abs. 1 Nr. 10-12 GwG) gehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:
a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,
c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,
d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,
e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben.
(§2 Abs. 1 Nr. 13 GwG)
Immobilienmakler
-
Immobilienmakler müssen Maßnahmen zur Geldwäscheprävention umsetzen, sobald Sie den Schwellenwert von 10.000 Euro (kalt) bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen überschreiten. Bei der Vermittlung von Kaufverträgen gilt kein Schwellenwert (Quelle).
(§2 Abs. 1 Nr. 14 GwG)
Glücksspiel
-
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt um
a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
c) Lotterien, für die die Veranstalter und Vermittler über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen.
(§2 Abs. 1 Nr. 15 GwG)
Güterhändler
-
Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt.
Hierbei gelten folgende Schwellenwerte:
• Kunsthändler: Transaktionen ab 10.000 Euro (bar oder unbar)
• Kunstvermittler und Kunstlagerhalter (mit Lagerhaltung in Zollfreigebieten): Transaktionen ab 10.000 Euro (bar oder unbar)
• Edelmetallhändler (wie beispielsweise Gold, Silber, Platin): Bartransaktionen ab 2.000 Euro (Annahme und Abgabe von Bargeld)
• Sonstige Güterhändler: Bartransaktionen ab 10.000 Euro (Annahme und Abgabe von Bargeld)
(§2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)