Geldwäsche

  • Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen inkriminierter – also illegal erworbener Gelder – in den legalen Wirtschaftskreislauf. Dem Täter sollen im Ergebnis erklärbare und legale Vermögenswerte zur Verfügung stehen, die keinen Rückschluss auf Straftaten zulassen. Durch Geldwäsche finanziert sich insbesondere die organisierte Kriminalität und der globale Terrorismus.

    Aus diesem Grund gibt es viele komplexe Verpflichtungen, die es den Verpflichteten nicht immer leicht machen, eine vollständige AML-Compliance (Compliance mit den Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz bzw. Geldwäschepräventions-Compliance) zu erreichen. Non-Compliance mit den Voraussetzungen und Verpflichtungen des Geldwäschegesetzes ist immer noch weit verbreitet. Immer häufiger verhängen die Behörden deswegen hohe Bußgelder. Dabei sind Bußgelder von bis zu 5 Million Euro möglich.

  • Im Prinzip sollte sich jede:r über die Folgen von Geldwäsche im Klaren sein. Es wird nicht nur die dahinterstehende Straftat unterstützt, Geldwäsche hat auch einen nachhaltigen Einfluss auf die Marktwirtschaft als solche und kann unter Umständen die Preisbildung beeinflussen.

    Zunächst sind natürlich die staatlichen Strafverfolgungsbehörden sowie die politischen Vertreter:innen in der Pflicht, sowohl geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Geldwäsche zu treffen sowie Geldwäscher selbst zu verfolgen. Darüber hinaus sind aber insbesondere die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz dazu angehalten Geldwäsche zu bekämpfen.

  • Erfolgreiche Geldwäscheprävention bzw. die effektive Bekämpfung von Geldwäsche kann nur gelingen, wenn sowohl der öffentliche Sektor (Behörden) als auch der private Sektor (Unternehmen) ihren Teil hierzu beitragen. Diesem Gedanken trägt auch das Geldwäschegesetz Rechnung. So sind die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes – allesamt aus dem Privatsektor stammend, vgl. § 2 Geldwäschegesetz – zur Mitwirkung im Rahmen der Geldwäscheprävention verpflichtet. Auch die Behördenwelt ist hier breit aufgestellt:

    • Die Financial Intelligence Unit (FIU) ist die Zentralstelle für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Verdachtsmeldungen. Sie analysiert alle Meldungen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen und übermittelt das Ergebnis ihrer Analyse an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, sofern sie feststellt, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im Zusammenhang steht.

    • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist die zuständige Aufsichtsbehörde im Finanzsektor und beaufsichtigt die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten von u.a. Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Finanzdienstleistungsinstituten etc.

    • Die Aufsichtsbehörden des Nichtfinanzsektors beaufsichtigen die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten von Verpflichteten des Nichtfinanzsektors u.a. Güterhändler, Immobilienmakler, Kunstvermittler und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen etc.. Hier ist die Zuständigkeit „Ländersache“ mit der Folge, dass – je nach Bundesland – unterschiedliche Behörden zuständig sein können u.a. Regierungspräsidien, Senatsverwaltungen, Bezirksregierungen, Ministerien und Kammern etc.

    • Die Landeskriminalämter sowie Staatsanwaltschaften sind zuständig für strafrechtliche Ermittlungen im Bereich der Geldwäsche. Hier richtet sich die konkrete Zuständigkeit in der Regel nach dem Tatort- oder Wohnortprinzip (vgl. §§ 7 ff. Strafprozessordnung).

  • Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) ist Geldwäsche nicht erst ab Überschreiten eines bestimmten Geldbetrags strafbar. Für den Gesetzgeber ist es auch weitestgehend unerheblich, ob es sich um Barzahlungen oder bargeldlose Transaktionen handelt.

  • Ein bekanntes und leicht verständliches Modell, um Geldwäsche zu beschreiben, ist das sogenannte “Drei Phasen Modell der Geldwäsche” welches von der “UNDOC” (United Nations Office on Drugs and Crime) in Schulungen ebenfalls gelehrt wird. Hierbei wird Geldwäsche in drei Phasen unterteilt: Die Einspeisung (Placement), die Verschleierung (Layering) und die Integration (Integration).

    Die drei Phasen lassen sich anhand eines Beispiels im Kfz-Sektor veranschaulichen: Ein Kunde bestellt mehrere Autos bei einem Autohändler und tätigt die Anzahlung in bar (Placement). Kurz vor Auslieferung storniert der Kunde die Bestellung und lässt sich die Anzahlung per Überweisung wieder zurückzahlen (Layering). Anschließend kann der vermeintliche Kunde das so gewaschene Geld weiter in den legalen Wirtschaftskreislauf investieren (Integration), da er durch die Rückzahlung der Anzahlung der Autos beim Autohändler über einen Herkunftsnachweis verfügt. Der Gesetzgeber setzt deswegen bei der Bekämpfung von Geldwäsche schon beim Placement an. Auch Autohändler müssen ihre Kunden ggf. bereits bei ernsthaftem Kaufinteresse identifizieren und einer Risikoanalyse unterziehen.

  • Unter „Structuring“ versteht man das gezielte Aufsplitten größerer Summen in kleinere Teilbeträge, um Schwellenwerte zu umgehen.

    Das Geldwäschegesetz sieht branchenspezifisch bestimmte Schwellenwerte bei Transaktionen vor, ab denen die Verpflichteten ihre Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz umsetzen müssen. Diese Schwellenwerte können durch Structuring umgangen werden. Wenn z.B. KYC-Prüfungen erst ab einem bestimmten Schwellenwert durchgeführt werden müssen, werden die zu waschenden Summen in kleinere Beträge gestückelt.

    Bei Juwelieren und Händlern von Edelmetallen könnten z.B. regelmäßig durch die gleiche Person Einzelteile erworben werden, deren Betrag jeweils unter dem Schwellenwert liegt, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund existiert. Hierdurch ist es Geldwäschern möglich, auch bei größeren, kumulierten Summen die Identifizierung und Dokumentation zu umgehen und somit den Ursprung von Geldmitteln zu verschleiern. Auch wenn es in der Praxis schwierig ist, diese Form der Geldwäsche zu identifizieren, müssen solche Versuche gemeldet werden. Erfolgt keine Meldung, droht einem Unternehmen im Zweifelsfall, dass es sich selbst strafbar macht.

  • “Smurfing” ähnelt dem Konzept des „Structuring“, jedoch ist dieser Vorgang komplizierter und erfordert vom Geldwäscher mehr personelle Ressourcen. Beim Smurfing wird die Bezahlung, bzw. Durchführung einer Transaktion, auf verschiedene Personen verteilt. So können Beträge gestückelt und dann über Mittelsmänner- und Frauen verteilt werden. Die Auftraggeber agieren hierbei im Hintergrund.

    Auch diese Form der Geldwäsche kann aufgedeckt werden, wenn im Unternehmen ein effektives Konzept zur Geldwäscheprävention besteht, dass Mitarbeiterschulungen, KYC-Prüfungen und eine Überwachung von Transaktionen beinhaltet.

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